Disziplinarverfahren - Anwendbarkeit des MedBG - Die Führung einer umfassenden Krankenakte gehört zu den Pflichten eines Zahnarztes. - Der Zahnarzt muss Patientinnen und Patienten nicht nur über die Diagnose und die Behandlung aufklären, sondern auch über die Behandlungskosten. - Die ausgesprochene Verwarnung als mildeste Disziplinarstrafe ist angesichts der verletzten Berufspflichten angemessen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
97 Disziplinarverfahren Anwendbarkeit des MedBG Die Führung einer umfassenden Krankenakte gehört zu den Pflich ten eines Zahnarztes. Der Zahnarzt muss Patientinnen und Patienten nicht nur über die Diagnose und die Behandlung aufklären, sondern auch über die Be handlungskosten. Die ausgesprochene Verwarnung als mildeste Disziplinarstrafe ist an gesichts der verletzten Berufspflichten angemessen. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 20.August 2014 i.S. C.M. gegen Departement Gesundheit und Soziales (RRB Nr. 2014 000899). Aus den Erwägungen 2. 2.1. C.M. macht geltend, dass das Gesetz über die Medizinal berufe nur auf Personen anwendbar sei, die einen universitären Me dizinalberuf selbständig ausüben. Er aber sei Geschäftsführer der X. GmbH und als solcher Angestellter der GmbH und nicht selbständig erwerbend. Aufgrund der Verletzung des Bundesrechts sei die Verfü gung aufzuheben. 2.2 Das spricht im 6.Kapitel (Berufsausübung und Fortbildung) in der Tat von der "selbständigen Ausübung eines universitären Medi zinalberufs". Gemäss Botschaft vom 3. September 2004 werden als Kriterien zur Abgrenzung zwischen der selbständigen und der un selbständiger Erwerbstätigkeit diejenigen herbeigezogen, die im Steuer und Sozialversicherungsrecht gelten. Gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien spreche für eine unselbstän